Satzung des Allgemeinen Fakultätentages e. V.

  1. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Fakultätentag (AFT) e. V“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Fakultätentagen,
    2. Förderung von Rahmenbedingungen, durch die sichergestellt wird, dass die Fakultäten der Universitäten ihren Aufgaben in Forschung und akademischer Lehre nachgehen können,
    3.  Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern des Vereins über hochschul- und wissenschaftspolitische Entwicklungen und Problemstellungen,
    4. Erarbeitung von Stellungnahmen zu hochschul- und wissenschaftspolitischen Fragen,
    5. Vertretung der Fakultätentage und deren Mitglieder in der Öffentlichkeit und in der politischen Willensbildung,
    6. Mitwirkung bei der Beratung von Behörden, Organisationen, Verbänden und Vertretungen,
    7. Initiierung und Koordinierung von Forschungsprojekten,
    8. Förderung von wissenschaftlicher Zusammenarbeit der Studierenden,
    9. Schaffung guter Rahmenbedingungen für Forschung und Lehre,
    10. Ausbildung des Nachwuchses, insb. bei Wissenschaftlern.
  4. Daneben kann der Verein die Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks auch mittelbar verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Mittel für den satzungsgemäßen Zweck verwenden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Verwaltungskosten (z. B. auch Geschäftsstellte) des Vereins sind aus den Erträgen vorab zu decken. Sie müssen sich auf das zur Zweckerfüllung Notwendige beschränken.
  8. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
  1. Mitglied des Vereins kann jeder Fakultätentag werden.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an das Präsidium voraus. Das Präsidium des Vereins entscheidet über die Aufnahme. Der Beitritt ist vollzogen, wenn das Präsidium des Vereins dem schriftlichen Aufnahmeantrag zugestimmt hat. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  3. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Präsidiums kann der Antragsteller innerhalbeines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Präsidium einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Plenarversammlung.
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Auflösung eines einzelnen Fakultätentages,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Präsidenten gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft
    1. das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
    2. mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Präsidiumssitzung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

  4. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Präsidium die Entscheidung in der nächsten Plenarversammlung beantragen.
  5. Durch Beschluss des Präsidiums kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Über das Ruhen der Mitgliedschaft ist das Mitglied zu informieren.
  1. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Plenarversammlung bestimmt wird.
  2. Sofern Mitgliedsbeiträge erhoben werden, legt der Präsident dem AFT einen Haushaltsvoranschlag für das kommende Haushaltsjahr vor, an dem sich die Mitgliedsbeiträge orientieren sollen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag kann in Abhängigkeit von der Anzahl der durch den Fakultätentag vertretenen Fakultäten gestaffelt sein.
  1. Organe des AFT sind:
    1. die Plenarversammlung
    2. das Präsidium und
    3. der Vorstand
  2. Alle Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  1. Das Präsidium besteht aus:
    1. dem Präsidenten,
    2. dem ersten und dem zweiten Vizepräsidenten
    3. sowie bis zu vier weiteren Präsidiumsmitgliedern
  2. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Plenarversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mitglieder des Präsidiums können nur Personen sein, die einer Fakultät angehören, die Mitglied eines dem Allgemeinen Fakultätentag angehörigen Fakultätentages ist. Mit der Beendigung der Zugehörigkeit der gewählten Person zu einem Mitglied des jeweiligen Fakultätentages oder der Beendigung der Mitgliedschaft des betreffenden Fakultätentages im Allgemeinen Fakultätentag, endet auch die Mitgliedschaft im Präsidium. Die Wiederwahl und die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Präsidiums durch die Plenarversammlung sind zulässig. Ein Mitglied des Präsidiums bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus dem Präsidium aus, so wählt das verbleibende Präsidium, sofern es dafür Bedarf sieht, ein Ersatzmitglied, dessen Amtszeit bis zur nächsten Plenarversammlung dauert.
  3. Die Mitglieder des Präsidiums können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Präsidenten schriftlich angezeigt haben. Die Anzeige des Ausscheidens aus dem Amt des Präsidenten erfolgt an den ersten Vizepräsidenten. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
  4. Ein Präsidiumsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von den übrigen Mitgliedern des Präsidiums abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung in der nächsten Plenarversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Plenarversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes.
  5. Unter dem Vorsitz des Präsidenten regelt das Präsidium die Verteilung seiner Geschäfte. In wichtigen Angelegenheiten führt der Präsident die Entscheidung des Präsidiums herbei.
  6. Das Präsidium kann eine Geschäftsstelle unterhalten.

Der Präsident ist der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat vor allem die folgenden Aufgaben:

  1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  2. Vorbereitung und Einberufung der Plenarversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  3. Ausführung der Beschlüsse der Plenarversammlung,
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres,
  5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereines,
  6. Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
  7. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
  8. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3 Abs. 3 und 4 dieser Satzung,
  9. Entscheidung über konkrete Maßnahmen zur Zweckerreichung im Sinne des § 2.
  1. Der Präsident beruft die Präsidiumssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Zwei Präsidiumsmitglieder können unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Präsidiumssitzung verlangen. Der Präsident leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident.
  2. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Jedes Präsidiumsmitglied kann sich in der Präsidiumssitzung durch ein anderes Präsidiumsmitglied vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt sein und verbleibt bei dem Verein. Jedes Präsidiumsmitglied darf höchstens ein anderes Präsidiumsmitglied vertreten.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
  4. Über jede Präsidiumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die neben Zeit, Ort und den Anwesenden zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine von dem Präsidenten beizuziehende Person oder ein von dem Präsidenten bestimmtes Präsidiumsmitglied. Die Niederschrift ist von dem Präsidenten und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Präsidiums zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. Der Absendungszeitpunkt ist vom Präsidium nötigenfalls durch eine entsprechende Bestätigung nachzuweisen.
  5. Beschlüsse können auch im Umlauf gefasst werden, wenn kein Mitglied des Präsidiums diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für Ladungen zu Präsidiumssitzungen im Sinne von Abs. 1.
  1. Die Rechte aus der Mitgliedschaft im AFT werden in der Plenarversammlung durch die Präsidenten / Vorsitzenden der einzelnen Fakultätentage oder einen Vertreter wahrgenommen.
  2. Jeder Fakultätentag hat in der Plenarversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht wird vom jeweiligen Präsidenten / Vorsitzenden oder von dem Vertreter des jeweiligen Fakultätentages ausgeübt. Jeder Fakultätentag kann sich in der Plenarversammlung durch einen anderen Fakultätentag vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt sein und verbleibt bei dem Verein. Jeder Fakultätentag darf höchstens einen anderen Fakultätentag vertreten.
  3. Die Plenarversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
    1. Vorschläge und Anregungen für die Arbeit des Vereins,
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten,
    3. Entlastung des Präsidiums,
    4. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedschafts-Jahresbeiträge,
    6. Wahl des Präsidenten und der Präsidiumsmitglieder,
    7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    8. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Präsidiums,
  4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums fallen, kann die Plenarversammlung Empfehlungen an das Präsidium beschließen. Das Präsidium kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Plenarversammlung einholen.
  5. Für besondere Aufgaben kann die Plenarversammlung im Einvernehmen mit dem Präsidium ständige oder ad hoc-Kommissionen einsetzen.

Die Plenarversammlung tritt einmal jährlich und bei besonderem Anlass als außerordentlicher Allgemeiner Fakultätentag an einem vom Präsidenten bestimmten Ort zusammen. Die Einladung zum ordentlichen Allgemeinen Fakultätentag erfolgt durch den Präsidenten und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  1. Die Plenarversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ersten Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vizepräsidenten geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem von der Plenarversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Plenarversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Der Präsident kann nach Abstimmung mit dem Präsidium zur Plenarversammlung oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Nicht-Mitglieder einladen und ihnen das Wort erteilen. Für einzelne Punkte der Tagesordnung kann er nach Rücksprache mit dem fachkompetenten Fakultätentag Sachverständige zur Beratung hinzuziehen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Plenarversammlung.
  3. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Wahl eines Präsidiumsmitglieds kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Plenarversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Präsidenten oder dem Versammlungsleiter bestimmt. Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist den Fakultätentagen innerhalb einer angemessenen Frist zuzuleiten.
  5. Eilbedürftige Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht. Ein Antrag ist im schriftlichen Abstimmungsverfahren angenommen, sobald die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder beim Präsidenten eingegangen ist, sofern auch bei der Abstimmung in der Plenarversammlung die einfache Mehrheit ausreicht.
  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung beim Präsidium schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Das Präsidium soll die Mitglieder zwei Wochen vor der Plenarversammlung über zusätzlich beantragte Tagesordnungspunkte informieren; es hat zu Beginn der Plenarversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Plenarversammlung gestellt werden, beschließt die Plenarversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Außerordentliche Plenarversammlungen können durch das Präsidium nach Bedarf mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen an einem vom Präsidium bestimmten Ort einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Plenarversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Plenarversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beim Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Plenarversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Plenarversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der erste Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird. Eine Auflösung des Vereines hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe.