Satzung des Allgemeinen Fakultätentages e. V.

  1. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Fakultätentag (AFT) e. V“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und Hochschullehre.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Fakultätentagen,
    2. Förderung von Rahmenbedingungen, durch die sichergestellt wird, dass die Fakultäten der Universitäten ihren Aufgaben in Forschung und akademischer Lehre nachgehen können,
    3.  Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern des Vereins über hochschul- und wissenschaftspolitische Entwicklungen und Problemstellungen,
    4. Erarbeitung von Stellungnahmen zu hochschul- und wissenschaftspolitischen Fragen,
    5. Vertretung der Fakultätentage und deren Mitglieder in der Öffentlichkeit und in der politischen Willensbildung,
    6. Mitwirkung bei der Beratung von Behörden, Organisationen, Verbänden und Vertretungen,
    7. Initiierung und Koordinierung von Forschungsprojekten,
    8. Förderung von wissenschaftlicher Zusammenarbeit der Studierenden,
    9. Schaffung guter Rahmenbedingungen für Forschung und Lehre,
    10. Ausbildung des Nachwuchses, insb. bei Wissenschaftlern.
  4. Daneben kann der Verein die Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks auch mittelbar verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Mittel für den satzungsgemäßen Zweck verwenden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Verwaltungskosten (z. B. auch Geschäftsstellte) des Vereins sind aus den Erträgen vorab zu decken. Sie müssen sich auf das zur Zweckerfüllung Notwendige beschränken.
  8. Die Tätigkeit in Vereinsämtern ist ehrenamtlich. Die in Vereinsämtern tätigen Personen haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
  1. Mitglied des Vereins kann jeder Fakultätentag werden.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an das Präsidium voraus. Das Präsidium des Vereins entscheidet über die Aufnahme. Der Beitritt ist vollzogen, wenn das Präsidium des Vereins dem schriftlichen Aufnahmeantrag zugestimmt hat. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  3. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Präsidiums kann der antragstellende Fakultätentag
    innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Präsidium einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Plenarversammlung.
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Auflösung eines einzelnen Fakultätentages,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an die Präsidentin/den Präsidenten gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft
    1. das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
    2. mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Präsidiumssitzung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

  4. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Präsidium die Entscheidung in der nächsten Plenarversammlung beantragen.
  5. Durch Beschluss des Präsidiums kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Über das Ruhen der Mitgliedschaft ist das Mitglied zu informieren.
  1. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Plenarversammlung bestimmt wird.
  2. Sofern Mitgliedsbeiträge erhoben werden, legt die Präsidentin/der Präsident dem AFT einen Haushaltsvoranschlag für das kommende Haushaltsjahr vor, an dem sich die Mitgliedsbeiträge orientieren sollen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag kann in Abhängigkeit von der Anzahl der durch den Fakultätentag vertretenen Fakultäten gestaffelt sein.
  1. Organe des AFT sind:
    1. die Plenarversammlung
    2. das Präsidium und
    3. der Vorstand
  2. Alle Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  1. Dem Präsidium gehören an:
    1. die Präsidentin/der Präsident,
    2. die erste Vizepräsidentin/der erste Vizepräsident und die zweite
    Vizepräsidentin/der zweite Vizepräsident
    3. bis zu vier weitere Präsidiumsmitglieder
    4. sowie beratende Ehrenmitglieder des Präsidiums.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme der beratenden Ehrenmitglieder werden von der Plenarversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie müssen Mitglied eines Mitglieds eines Mitglied-Fakultätentages sein; mit Beendigung einer derartigen Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Präsidium. Die Wiederwahl und die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Präsidiums durch die Plenarversammlung sind zulässig. Ein Mitglied des Präsidiums bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus dem Präsidium aus, so wählt das verbleibende Präsidium, sofern es dafür Bedarf sieht, ein Ersatzmitglied, dessen Amtszeit bis zur nächsten Plenarversammlung dauert.
  3. Als beratende Ehrenmitglieder des Präsidiums können ehemalige Präsidiumsmitglieder des AFT von der Plenarversammlung bestellt werden. Einem beratenden Ehrenmitglied kann von der Plenarversammlung die Ehrenpräsidentschaft verliehen werden.
  4. Die Mitglieder des Präsidiums können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich angezeigt haben. Die Anzeige des Ausscheidens aus dem Amt der Präsidentin/des Präsidenten erfolgt an die erste Vizepräsidentin/den ersten Vizepräsidenten. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden. Die beratenden Ehrenmitglieder können jederzeit ausscheiden.
  5. Ein Präsidiumsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigem Grund von den übrigen Mitgliedern des Präsidiums suspendiert werden. Das suspendierte Mitglied kann die Berechtigung der Suspendierung in der nächsten Plenarversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Plenarversammlung ruhen die Rechte des suspendierten Mitgliedes.
  6. Unter dem Vorsitz der Präsidentin/des Präsidenten regelt das Präsidium die Verteilung seiner Geschäfte. In wichtigen Angelegenheiten führt der Präsident die Entscheidung des Präsidiums herbei.
  7. Das Präsidium kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Es kann eine Person zur Leitung der Geschäftsstelle bestellen (Geschäftsführerin/Geschäftsführer).
  1. Die Präsidentin/der Präsident ist der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Sie/er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  2. Die Präsidentin/der Präsident ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie/er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
    1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
    2. Vorbereitung und Einberufung der Plenarversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Plenarversammlung,
    4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres,
    5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereines,
    6. Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
    7. Entscheidung über konkrete Maßnahmen zur Zweckerreichung im Sinne des § 2.
  3. Legt die Präsidentin/der Präsident das Amt nieder, verstirbt sie/er oder ist sie/er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen zur Amtsführung nicht mehr imstande, so beruft die erste Vizepräsidentin bzw. der erste Vizepräsident (ersatzweise die zweite Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident, ersatzweise das Präsidium) umgehend mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen eine Plenarversammlung zur Wahl einer neuen Präsidentin/eines neuen Präsidenten ein. Für die Zeit zwischen dem Ausscheiden der Präsidentin/des Präsidenten und der Wahl nach S. 1 erledigt das Präsidium unaufschiebbare Geschäfte des Absatzes 2 und ist die erste Vizepräsidentin/der erste Vizepräsident ermächtigt, den Verein in dringlichen Angelegenheiten zu vertreten. Dasselbe gilt für die Zeitspanne des
    vorübergehenden Ausfalls der Präsidentin/des Präsidenten.
  1. Das Präsidium berät und unterstützt den Präsidenten in allen Vereinsangelegenheiten, insbesondere auch bei der Durchführung von Beschlüssen der Plenarversammlung.
  2. Das Präsidium nimmt die weiteren, ihm von der Satzung zugeordneten Aufgaben wahr.
  1. Die Präsidentin/der Präsident beruft die Präsidiumssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Zwei Präsidiumsmitglieder können unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Präsidiumssitzung verlangen. Die Präsidentin/der Präsident leitet die Sitzung, bei Verhinderung die erste Vizepräsidentin/der erste Vizepräsident, bei deren Verhinderung die zweite Vizepräsidentin/der zweite Vizepräsident.
  2. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Jedes Präsidiumsmitglied kann sich in der Präsidiumssitzung durch ein anderes Präsidiumsmitglied vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt sein und verbleibt bei dem Verein. Jedes Präsidiumsmitglied darf höchstens ein anderes Präsidiumsmitglied vertreten.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten doppelt.
  4. Über jede Präsidiumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die neben Zeit, Ort und den Anwesenden zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine von dem Präsidenten beizuziehende Person oder ein von dem Präsidenten bestimmtes Präsidiumsmitglied. Die Niederschrift ist von dem Präsidenten und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Präsidiums zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. Der Absendungszeitpunkt ist vom Präsidium nötigenfalls durch eine entsprechende Bestätigung nachzuweisen.
  5. Beschlüsse können auch im Umlauf gefasst werden, wenn kein Mitglied des Präsidiums diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für Ladungen zu Präsidiumssitzungen im Sinne von Abs. 1.
  1. Die Rechte aus der Mitgliedschaft im AFT werden in der Plenarversammlung durch die Präsidenten / Vorsitzenden der einzelnen Fakultätentage oder einer zur Vertretung bestimmten Person wahrgenommen.
  2. Jeder Fakultätentag hat in der Plenarversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht wird vom jeweiligen Vorsitzenden oder einer anderer Vertretungsperson des jeweiligen Fakultätentages ausgeübt. Jeder Fakultätentag kann sich in der Plenarversammlung durch einen anderen Fakultätentag vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich oder in
    elektronischer Form erteilt sein und verbleibt bei dem Verein. Jeder Fakultätentag darf höchstens einen anderen Fakultätentag vertreten.
  3. Die Plenarversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
    1. Vorschläge und Anregungen für die Arbeit des Vereins,
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten,
    3. Entlastung des Präsidiums,
    4. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedschafts-Jahresbeiträge,
    6. Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Präsidiumsmitglieder,
    7. Bestellung beratender Ehrenmitglieder des Präsidiums und Verleihung der Ehrenpräsidentschaft,
    8. Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers und einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters für jeweils ein Jahr,
    9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    10. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Präsidiums,
  4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums fallen, kann die Plenarversammlung Empfehlungen an das Präsidium beschließen. Das Präsidium kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Plenarversammlung einholen.
  5. Für besondere Aufgaben kann die Plenarversammlung im Einvernehmen mit dem Präsidium ständige oder ad hoc-Kommissionen einsetzen.
  1. Die Plenarversammlung tritt einmal jährlich und bei besonderem Anlass als außerordentlicher Allgemeiner Fakultätentag an einem vom Präsidenten bestimmten Ort zusammen. Die Einladung zum ordentlichen Allgemeinen Fakultätentag erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in
    telekommunikativer Form unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene telekommunikative Adresse gerichtet ist.
  2. Die Plenarversammlung kann ausnahmsweise aus wichtigem Grund in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Präsidium. Erfolgt eine Beschlussfassung ganz oder teilweise digital, ist sie von den digital abstimmenden Mitgliedern innerhalb einer Woche durch Brief an die Geschäftsstelle oder das Präsidium zu bestätigen, wenn dies in der Sitzung von drei daran in Präsenz oder digital teilnehmenden Mitgliedern beantragt wird.
  1. Die Plenarversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten, bei Verhinderung von der ersten Vizepräsidentin/dem ersten Vizepräsidenten, bei deren/dessen Verhinderung durch die zweite Vizepräsidentin/den zweiten Vizepräsidenten geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem von der Plenarversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art und Durchführung der Versammlung legt die Versammlungsleitung fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Plenarversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Präsidentin/Der Präsident kann nach Abstimmung mit dem Präsidium zur Plenarversammlung oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Nicht-Mitglieder einladen und ihnen das Wort erteilen. Für einzelne Punkte der Tagesordnung kann er nach Rücksprache mit dem fachkompetenten Fakultätentag Sachverständige zur Beratung hinzuziehen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Plenarversammlung.
  3. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Wahl eines Präsidiumsmitglieds, die Bestellung eines beratenden Ehrenmitglieds des Präsidiums oder die Verleihung der Ehrenpräsidentschaft kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
    gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Plenarversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der
    Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokollführerin/der Protokollführer wird von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist den Fakultätentagen innerhalb einer angemessenen Frist zuzuleiten.
  5. Eilbedürftige Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht. Ein Antrag ist im schriftlichen Abstimmungsverfahren angenommen, sobald die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder bei der Präsidentin/dem Präsidenten eingegangen ist, sofern auch bei der Abstimmung in der Plenarversammlung die einfache Mehrheit ausreicht.
  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung beim Präsidium schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Das Präsidium soll die Mitglieder zwei Wochen vor der Plenarversammlung über zusätzlich beantragte Tagesordnungspunkte informieren; es hat zu Beginn der Plenarversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Plenarversammlung gestellt werden, beschließt die Plenarversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Außerordentliche Plenarversammlungen können durch das Präsidium nach Bedarf mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen an einem vom Präsidium bestimmten Ort einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Plenarversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Plenarversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies bei der Präsidentin/dem Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer prüft den Rechnungsabschluss für das jeweils abgeschlossene Geschäftsjahr und berichtet der Plenarversammlung über das Ergebnis.

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Plenarversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Plenarversammlung nichts anderes beschließt, sind die Präsidentin/der Präsident und die erste Vizepräsidentin/der erste Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird. Eine Auflösung des Vereines hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und Hochschullehre.